Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten hinsichtlich der Vereinsangelegenheiten bzw. des Pachtvertrages zwischen den Vereinen und seinen Mitglieder bzw. zwischen Verpächter und Pächter im Wege des Vergleichs ist von erheblichem Interesse für das kleingärtnerische Zusammenleben. Vor diesem Hintergrund hat der Kreisverband der Gartenfreunde Schwerin e.V. die Schaffung einer Schlichtungsstelle zur Klärung von Streitigkeiten im Vereins- und Pachtrecht in seine Satzung aufgenommen, auf deren Grundlage die folgende Verfahrensordnung gilt:
§1 - Zuständigkeit 1.1 Gegenstand des Schlichtungsverfahrens nach dieser Verfahrensordnung können Streitigkeiten sein, die sich aus der Vereinstätigkeit bzw. dem Pachtvertrag beider Parteien ergeben.
1.2 Wenigstens eine Partei muss Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Schwerin e.V. bzw. in einem Mitgliedsverein des Kreisverbandes der Gartenfreunde Schwerin e.V. sein.
§2 - Sitz der Schlichtungsstelle
Ort der Schlichtungsstelle ist die Geschäftsstelle des Kreisverbandes der Gartenfreunde Schwerin e.V
§3 - Beginn des Verfahrens 3.1 Die Partei die eine Schlichtung wünscht, stellt einen schriftlichen Antrag auf Durchführung des Verfahrens an den geschäftsführenden Vorstand des Kreisverbandes der Gartenfreunde Schwerin e.V. unter Nachweis der Zuständigkeitsvoraussetzungen (§ 1). Der Schlichtungsantrag lt. Muster soll dazu in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
3.2 Sofern der Antragsteller ein Schlichtungsverfahren mit drei Schlichtern wünscht (§ 4, 4.1), ist dies zusätzlich zu beantragen.
3.3 Die Geschäftsstelle informiert die Gegenseite über den Antrag, verbunden mit der Aufforderung, binnen einer Frist von drei Wochen mitzuteilen, ob einem Schlichtungsverfahren zugestimmt wird. Geht innerhalb der Frist die Zustimmung nicht bei der Geschäftsstelle ein, kommt kein Schlichtungsverfahren zustande. Der Antragsteller wird darüber informiert, ob die Gegenpartei dem Verfahren zugestimmt hat.
3.4 Sollte Einigkeit zwischen den Parteien bestehen, dass ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden soll, werden die Parteien zur Zahlung der Kostenpauschale gem. § 7 Ziff 7.1 und zum Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung i. S. d. § 6 aufgefordert.
§4 - Schlichter 4.1 In der Regel wird das Verfahren mit einem Einzelschlichter durchgeführt. Auf Antrag beider Parteien ist aber auch ein Verfahren mit drei Schlichtern möglich.
4.2 Der Schlichter wird durch den Kreisverband der Gartenfreunde Schwerin e.V. bestimmt. Die Parteien können sich auch auf einen gemeinsamen Schlichter verständigen. Ansonsten benennt jede Partei seinen beisitzenden Schlichter. Die beiden beisitzenden Schlichter einigen sich innerhalb von 2 Wochen auf die Auswahl eines vorsitzenden Schlichters. Die Schlichter sind neutral, unabhängig und unparteiisch und zur umfassenden Verschwiegenheit verpflichtet. Der Schlichter muss eine juristische Ausbildung haben. Wird das Verfahren mit drei Schlichtem durchgeführt, genügt es, wenn einer der Schlichter über diese Ausbildung verfügt.
§5 - Neutralität des Schlichters
Die Parteien verpflichten sich, den Schlichter in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihm während der Schlichtungsverfahren offenbart wurden.
§6 - Schlichtungsvereinbarung 6.1 Über die das Verfahren einleitenden Maßnahmen (§ 3) hinaus wird die Schlichtungsstelle nur tätig, wenn sich die Parteien schriftlich zu dem Versuch verpflichtet haben, ihren Streit nach dieser Schlichtungsordnung schlichten zu lassen (Schlichtungsvereinbarung).
6.2 Die Schlichtungsvereinbarung soll die Abrede enthalten, dass die Verjährung der streitbefangenen Ansprüche für die Zeit vom Abschluss der Vereinbarung bis drei Monate nach Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt ist.
§7 - Kosten/Kostenentscheid 7.1 Die Geschäftsstelle erhebt im Auftrage des geschäftsführenden Vorstandes unter Berücksichtigung des Streitwertes und des für sie zu erwartenden Aufwands eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 50,- € bis 200,- €. Die Pauschale ist von dem Antragsteller im voraus zu zahlen.
7.2 Jede Partei trägt die während des Schlichtungsverfahrens entstehenden eigenen Kosten selbst. Ein späterer Kostenausgleich unter den Parteien aufgrund gerichtlicher Entscheidung oder vertraglicher Vereinbarung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Es gilt als vereinbart, dass die für eine Partei mit der Durchführung dieses Verfahrens verbundenen Kosten notwendig im Sinne der Prozeßvorbereitung nach § 91 ZPO sind, sofern über den Streit nach Scheitern des Schlichtungsverfahrens ein Zivilrechtsstreit anhängig wird.
7.3. Bei einem Schlichterspruch hat der Schlichter auch über die Kosten zu entscheiden. Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Kosten Zu tragen. Der Schlichter kann unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, insbesondere wenn jede Partei teils obsiegt, die Kosten gegeneinander aufheben oder verhältnismäßig teilen.
§8 - Verfahrensgang 8.1 Wenn die Gegenpartei dem Schlichtungsverfahren zugestimmt hat und der Antragsteller hierüber informiert worden ist (§ 3), wird das Schlichtungsverfahren nur fortgesetzt, wenn die Schlichtungsvereinbarung nach § 6 unterzeichnet und die Kostenpauschale nach § 7 Ziff 7.1 eingezahlt ist. Sollte dies nicht binnen drei Wochen erfolgen, kann die Geschäftsstelle im Auftrage des geschäftsführenden Vorstandes das Schlichtungsverfahren für beendet erklären.
8.2 Sind die Voraussetzungen von § 8 Ziff. 8.1 erfüllt, stellt die Schlichtungsstelle der Gegenpartei das Schlichtungsbegehren zu und fordert sie auf, binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu erwidern. Die Erwiderung soll die eigene Position in tatsächlicher Hinsicht wiedergeben und Kopien schriftlicher Beweisstücke enthalten. Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung kann die Zustellung auch vorher erfolgen.
8.3 Der Schlichter bestimmt umgehend einen Verhandlungstermin an, zu dem die Parteien zu laden sind. In dem Termin sollen die Interessen der Parteien sowie die Streit- und Rechtslage erörtert und eine Einigung angestrebt werden.
8.4 Das Verfahren ist nicht öffentlich. Die Vertraulichkeit des Verfahrens ist von allen Verfahrensbeteiligten zu wahren.
8.5 Den weiteren Gang des Verfahrens bestimmt der Schlichter nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit, Billigkeit und Gerechtigkeit. Dabei sollen möglichst die Wünsche der Parteien berücksichtigt werden.
8.6 Der Schlichter kann jederzeit eine Partei auffordern, ihm weitere Informationen zukommen zu lassen. Von den Parteien vorgelegte Schriftstücke sind zu berücksichtigen. Der Schlichter kann den Streitgegenstand vor Ort in Augenschein nehmen.
8.7 Die Parteien sind verpflichtet, den Verfahrensfortgang jederzeit zu fördern. Keine Partei hat Anspruch auf Einsicht in die Akte des Schlichters.
8.8 Der Schlichter wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung des Streits hin.
8.9 Auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien kann der Schlichter
einen Vergleichsvorschlag unterbreiten,
den Parteien die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Prozesses aus seiner Sicht erläutern,
einen Schiedsspruch über das gesamte Streitverhältnis oder Teile davon fällen,
sofern die Parteien zuvor eine Schlichtungsvereinbarung abgeschlossen haben.
§9 - Beendigung des Verfahrens
Die Schlichtungsstelle soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Streits oder einzelner Streitpunkte einwirken.
9.1 Das Verfahren endet, wenn die den Streit beendende Vereinbarung/Vergleich abgeschlossen ist oder wenn mindestens eine Partei die Schlichtung schriftlich gegenüber dem Schlichter und der anderen Partei für gescheitert erklärt. Im Verhandlungstermin genügt eine mündliche Erklärung des Scheiterns,
9.2 Sieht der Schlichter keine Aussicht auf Erfolg des Verfahrens, so kann auch er das Verfahren jederzeit beenden. Einer Begründung bedarf die Entscheidung nicht. Bei einer Besetzung mit drei Schlichtern ist für die Beendigung des Verfahrens Einstimmigkeit erforderlich.
9.3 Der Schlichter hat das Ergebnis des Verfahrens in einem Protokoll festzuhalten. Er hat dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen, wenn das Schlichtungsverfahren beendet ist, Die Mitteilung soll einen Hinweis darauf enthalten, ob zwischen den streitenden Parteien eine Einigung erzielt werden konnte.
9.4 Im Falle des Abschlusses einer Vereinbarung gilt das Schlichtungsverfahren mit dem Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung als beendet. Sofern die Beendigung des Verfahrens bzw. das Scheitern der Schlichtung gegenüber den anwesenden Beteiligten erklärt wird, gilt dies als Termin für die Beendigung des Verfahrens. Sollte eine der Parteien des Schlichtungsverfahrens nicht anwesend sein, gilt das Schlichtungsverfahren zu dem Zeitpunkt als beendet, zu dem der Schlichter dieser Partei die Verfahrensbeendigung schriftlich mitgeteilt hat,
§ 10 - Wirkung des Schlichtungsspruches
Der Schlichterspruch ist endgültig und hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
§11 - Haftung
Die Haftung des Kreisverbandes, seiner Organe und Mitarbeiter ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Schlichter beschränkt.
§12 - Inkrafttreten
Diese Schlichtungsordnung wurde am 06,03.2004 von der Delegiertenversammlung des Kreisverbandes der Gartenfreunde Schwerin e.V. beschlossen und tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.