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Gartenrecht


Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten hinsichtlich der Vereinsangelegenheiten bzw. des Pachtvertrages zwischen den Vereinen und seinen Mitglieder bzw. zwischen Verpächter und Pächter im Wege des Vergleichs ist von erheblichem Interesse für das kleingärtnerische Zusammenleben.

Vor diesem Hintergrund hat der Kreisverband der Gartenfreunde Schwerin e.V. die Schaffung einer Schlichtungsstelle zur Klärung von Streitigkeiten im Vereins- und Pachtrecht in seine Satzung aufgenommen, auf deren Grundlage die folgende Verfahrensordnung gilt.

Wichtige Vorschriften und Hinweise

Vorstandswahl als
Einzel- oder als Blockwahl

Entscheidend für die Wahl des Vorstandes sind entsprechende Festlegungen in der Satzung.

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Handbuch für Vorsitzende

Der Verein als juristische Person, Aufgaben und Funktionen, Finanzwirtschaft, Ver- und Entsorgungsleistungen, Versicherungsdienst und rechtliche Hinweise.

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Bundesklein-
gartengesetz

Die wichtigsten Vorschriften für gemeinnützige Kleingartenanlagen als gekürzte Ausgabe vom Bundesverband eutscher Gartenfreunde e.V.

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Kleingarten-
entwicklungsgesetz

Die Stadtvertretung hat in ihrer Sitzung am 15.6.16 den Oberbürgermeister beauftragt, der
Stadtvertretung ein Entwicklungskonzept für die Kleingärten in der Gebietskörperschaft der
Landeshauptstadt Schwerin vorzulegen.

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Waldbäume
im Garten

Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) ist gegenüber einer auf Landesrecht fußenden Baumschutzsatzung höherrangiges Recht und kann diese deshalb durchbrechen.

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Grunderwerbs-
steuer

Kleingartenpächter von den Finanzämtern gebeten ihre Kaufverträge vorzulegen.
Käufer ohne Schätzurkunden haben dabei oft "schlechte Karten".

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Kommunal-
abgabegesetz

Als gekürzte Ausgabe, herausgegeben vom Landesverband der Gartenfreunde Mecklenburg und Vorpommern e. V. (KAG M-V vom 12.04.2005.

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Rückbau-
forderung

Es gilt der Grundsatz: Auch wenn etwas bisher geduldet wurde, ist der Pächter für all das, was auf seiner Parzelle errichtet wurde Eigentümer und somit verantwortlich für entsprechende Genehmigungen und einzuhaltende Rechtsvorgaben. Eine Meldung von Baulichkeiten an das Finanzamt ist keine Genehmigung!

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Baumschutz-
satzung

Aufgrund des Landesnaturschutzgesetzes (§ 26 Abs. 3) vom 21. Juli 1998 in Verbindung mit der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (§ 5 Abs. 1 ) in der Fassung der vom 08.Juni 2004, hat die Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin in der Sitzung vom 09. Mai 2005 diese Satzung beschlossen  ( Kurzdarstellung downloaden)

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