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Waldbäume im Kleingarten

In einem Urteil des Amtsgerichtes Potsdam vom 31.07.1999 zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren (75 Owi 335/99) wurde sinngemäß folgendes ausgeführt: Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) ist gegenüber einer auf Landesrecht fußenden Baumschutzsatzung höherrangiges Recht und kann diese deshalb durchbrechen. Waldbäume haben "in einem Kleingarten nichts zu suchen". Im Ergebnis können, so das Gericht, Waldbäume in Kleingärten künftig ohne Entscheidungsbefugnis den zuständigen Behörden beseitigt werden.

Das BKleingG als Bundesgesetz ist im Range höher als das Landesrecht in der Ausprägung einer den Schutz der Bäume umfassenden Verordnung oder Satzung. Dies gilt aber nur dann, wenn die landes-rechtliche Vorschrift im Widerspruch zu der des Bundes steht. Insoweit sind die konkreten landes-rechtlichen Bestimmungen zum Naturschutz sowie Baumschutzsatzungen zu prüfen.

Bei der Bewertung dieser Frage ist insbesondere die Definition eines Kleingartens (§§ 1,3 BKleingG) zu prüfen. Ein Wesensmerkmal ist dabei die kleingärtnerische Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG. In der Kommentierung zum BKleinG hat dazu Dr. Mainczyk ausgeführt:

"Aus der Insbesondere-Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist zu entnehmen, dass sich die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, auch eine andere gärtnerische Nutzung nicht ausschließt. Hierzu gehören die Bepflanzung von Gartenflächen mit Zierbäumen (z.B. Wacholder, Zypressen als Anm. d.Verf.) Waldbäume und sonstige hochstämmige Bäume gehören nicht hierzu." (Vgl. Kommentar 8. Auflage, 2002, Seite 50)

Mit dieser Bestimmung sollen Waldbäume, soweit diese nicht bereits bei der Errichtung der Kleingartenanlage vorhanden waren oder sich auf Gemeinschaftsflächen befinden, ausgeschlossen sein, weil sie mit der Bestimmung über die Bodennutzung beschränkten Kleingarten-Grundfläche von höchstens 400 m² in eine solche Konkurrenz treten würden, die dann ggf. die übrigen Nutzungsanforderungen beschränken würde, die an einen Kleingarten gestellt sind. Es wird also mithin deutlich, dass es nicht um den (Wald-) Baum als solchen geht, sondern "lediglich" um die Erhaltung der gartenbaulich nutzbaren Grundfläche.

Das Naturschutzrecht ist ein Teilgebiet des öffentlichen Rechtes und Angelegenheit der Länder (Vgl. Art. 75 I Nr. 3, III GG). Nach § 26 I Satz 2 Landesnaturschutzgesetz M-V (LNatG) kann die Untere Naturschutzbehörde Rechtsverordnungen erlassen, die den Schutz der Bäume regeln; nach § 26 III kann die Gemeinde für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile eigene Regelungen in Form einer Satzung treffen; solange sie von diesem Recht keinen Gebrauch macht, gilt die Gehölzschutzverordnung auch für diese Gebiete uneingeschränkt fort. Dies steht dem Wortlaut des BKleingG nicht entgegen. Die Baumschutzsatzung ist eine auf das Gemeinwohl abzielende Vorschrift, weil sie die ökologische Bedeutung sowohl des einzelnen Baumes als auch des Gesamtbestandes als Schutzzweck in den Vordergrund stellt.

Die Satzungen sind insoweit als Konkretisierung der Erholungsfunktion i.S.d. § 1 I Nr.1 BKleingG zu begreifen. Darüber hinaus füllen sie § 3 I Satz 2 BKleingG, wonach die Belange des Naturschutzes berücksichtigt werden sollen, aus.

Die danach zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes enthält das BKleingG natürlich als Bundesgesetz nicht und diese sind in dem entsprechenden Spezialgesetz verankert , was die Belange des Naturschutzes bedeuten, ist i.d.R. dem jeweiligen Naturschutzgesetz zu entnehmen. Da der Naturschutz Länderangelegenheit ist, tritt für die Belange des Naturschutzes das Landesnaturschutzgesetz ein, hinsichtlich des Schutzes der Bäume also eine untergesetzliche Norm (Verordnung, Satzung).


Rechtsanwaltskanzlei Cornelia Gärtner